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S a t z u n g Neufassung
vom 29. September 1998 |
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Der Verein ist die regionale Gliederung in Hessen der 1950 in Schwäbisch-Hall gegründeten „Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft (ANW)“. |
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§
1 |
Name,
Sitz, Geschäftsjahr |
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Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße
Waldwirtschaft (ANW), Landesgruppe Hessen“. Der Verein soll in
das Vereinsregister eingetragen werden; er führt nach der Eintragung
den Namen „Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft
(ANW), Landesgruppe Hessen e.V.“ |
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§
2 |
Aufgaben
und Ziele |
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1. |
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Ziel des Vereins ist |
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Die
Pflege und Weiterentwicklung einer Grundauffassung von Wald und
Waldbehandlung, die in erster Linie an den Strukturen und Lebensabläufen
von Naturwäldern orientiert ist. |
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Die Förderung des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes und die Erhaltung der Artenvielfalt im Walde. |
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Ein
besonderes Anliegen des Vereins ist es, naturgemäße Waldwirtschaft in
Beispielsbetrieben durchzuführen und die gewonnenen Erkenntnisse der
Allgemeinheit zugänglich zu machen. |
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Ein
wesentliches Ziel des Vereins ist die Förderung der Forstwirtschaft,
die forstliche Fortbildung und die Pflege persönlichen Gedanken- und
Erfahrungsaustausches. Hierzu werden Lehrveranstaltungen durchgeführt
und Schriften veröffentlicht. |
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2.
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Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke. |
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§
3 |
Mitgliedschaft
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1.
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Mitglieder
des Vereins sind alle in Hessen wohnenden Angehörigen der ANW, sofern
sie dies nicht ausdrücklich ablehnen. |
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2.
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Mitglied
des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die
bereit ist, die Ziele des Vereins anzuerkennen. Über die Aufnahme als
Mitglied entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.
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§
4 |
Beendigung
der Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft endet: mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen
Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch
Ausschluß aus dem Verein. Der Austritt aus dem Verein muß dem Vorstand
schriftlich erklärt werden; er wird mit Ablauf des Jahres
wirksam. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Ein Mitglied
kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem
Ver-ein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen Vereinsinteressen
verstoßen hat.
Dem Mitglied ist vor der Beschlußfassung unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder
mündlich vor der Mitgliederversammlung zu rechtfertigen. |
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§
5 |
Mitgliedsbeiträge
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1.
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Die
zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Geldmittel werden durch
Beiträge und Spenden aufgebracht. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines
Mindestbeitrages verpflichtet, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
beschließt. |
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2.
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Der
Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres zu zahlen. |
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Bei Aufnahme als Mitglied bis zum 30. Juni ist der gesamte und bei
Aufnahme nach dem 30. Juni ist der halbe Jahresbeitrag zu
zahlen. |
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§
6 |
Organe
des Vereins |
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Organe des Vereins sind |
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1.
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Die
Mitgliederversammlung |
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2.
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Der Vorstand |
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§
7 |
Die
Mitgliederversammlung |
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1.
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Der
Vorstand hat mindestens alle zwei Jahre eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. |
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2.
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Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der
Vorstand es aus wichtigen Gründen für notwendig erachtet oder wenn
mindestens 10 % der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe
von Gründen und der gewünschten Tagesordnung beantragen. |
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3.
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Termin
und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens vier Wochen
vorher bekannt-zugeben. Einladungen
zur Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich. |
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4.
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Die
Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Punkte: |
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a)
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Wahl
des Vortandes und zweier Kassenprüfer, |
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b)
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Entlastung
des Vorstandes, insbesondere des Schatzmeisters, |
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c)
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Festsetzung
des Mindestbeitrages, |
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d)
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Änderung
der Satzung |
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e)
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Auflösung
des Vereins. |
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§8
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Der Vorstand |
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1.
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Der
Vorstand besteht aus dem |
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1.,
2. und 3. Vorsitzenden |
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dem
Schatzmeister |
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dem
Schriftführer |
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und
aus fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. |
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2.
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Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, verwaltet sein Vermögen,
entscheidet über die Mitgliedschaft und beruft die
Mitgliederversammlung ein. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der
Vorstand Arbeitskreise bilden. |
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3.
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Der
1. Vorsitzende allein oder der 2. oder 3. Vorsitzende jeweils gemeinsam
mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. |
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4.
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Einer
der Vorsitzenden hat der Mitgliederversammlung die Jahresabrechung zur
Genehmigung vorzulegen. Er erstattet hierbei einen zusammenfassenden
Jahresbericht. |
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5.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. |
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§
9 |
Beschlußfassung |
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1.
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Der
Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern,
darunter einer der Vorsitzenden. |
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2.
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Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß berufen wurde. |
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3.
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Abstimmungen
erfolgen mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3, der Beschluß zur
Auflösung des Vereins einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. |
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4.
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Die
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben, sie erfolgen
jedoch geheim bei Wahlen zum Vorstand. Auch diese Wahl kann durch
Handaufheben durchgeführt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt. |
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5.
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Über
die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung sind Nieder- |
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schriften zu fertigen, die von einem der Vorsitzenden und vom Schriftführer
zu unterschreiben sind. |
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§
10 |
Ehrungen
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Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung wegen
besonderer Verdienste Ehren-mitglieder ernennen. |
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§
11 |
Auflösung
des Vereins |
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Das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des
Landesverbandes fällt bei dessen Auflö-sung an den World
Wildlife Fund (Umweltstiftung WWF Deutschland). |
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Wirmingshausen, den 30. Oktober 1986 |
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Cölbe - Bürgeln, den 29. September 1998 |

Mit diesem Aphorismus lenkte der Ofm. von
Arnswaldt den Blick seiner vielen Praktikanten und Referendare von der guten
Verjüngung auf die Wertzuwachsträger, die dicken Bäume.
Fast jeder seiner Schüler, so auch ich, musste über die Jahresringe den Zuwachsmantel
feststellen und dann den durchschnittlichen Wertzuwachs ausrechnen. Das Ergebnis
war überzeugend und prägend.
"Mit großer Zielstrebigkeit, Erfindungsgabe, praktischem Geschick und
unermüdlicher Ausdauer hat Hans Jürgen von Arnswaldt alle Schwierigkeiten überwunden
und das Verfahren so verbessert, das die Wertkontrolle heutzutage zu
einem feststehenden Begriff in Wissenschaft und Praxis geworden ist."
(Aus der Laudatio des Prof. Dr. Speidel anlässlich der
Verleihung des Karl-Abetz-Preises)
Dieser außergewöhnliche und sensible
Forstmann hatte ein besonderes Talent seine Mitmenschen von seinen Ideen zu überzeugen.
Ein Beispiel dafür ist die originelle "Dienstanweisung" für seine
Revierleiter, die vor über 50 Jahren entstand.
In Dankbarkeit
Hermann Simon
Was
macht der Forstmann in der "Schonzeit"?*
(den Jungen zur Ermunterung, den Alten zur Erheiterung)
von H.J. von Arnswaldt
Wenn weder
Schreiberei noch Telefon ihn plagen,
wenn nicht nur Jagdgelüste ihn nach draußen jagen,
dann hat der Forstmann "Schonzeit" und
kann wagen,
sein ganzes Tun und Denken in den Wald zu tragen.