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Satzung der ANW

Neufassung vom 29. September 1998

Der Verein ist die regionale Gliederung in Hessen der 1950 in Schwäbisch-Hall gegründeten „Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft (ANW)“.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft (ANW), Landesgruppe Hessen“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; er führt nach der Eintragung den Namen „Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft (ANW), Landesgruppe Hessen e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Butzbach.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Ziele

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ziel des Vereins ist
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind alle in Hessen wohnenden Angehörigen der ANW, sofern sie dies nicht ausdrücklich ablehnen.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins anzuerkennen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet: mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluß aus dem Verein. Der Austritt aus dem Verein muß dem Vorstand schriftlich erklärt werden; er wird mit Ablauf des Jahres wirksam. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Ver-ein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen Vereinsinteressen verstoßen hat.
Dem Mitglied ist vor der Beschlußfassung unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich vor der Mitgliederversammlung zu rechtfertigen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Geldmittel werden durch Beiträge und Spenden aufgebracht. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mindestbeitrages verpflichtet, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres zu zahlen.
    Bei Aufnahme als Mitglied bis zum 30. Juni ist der gesamte und bei Aufnahme nach dem 30. Juni ist der halbe Jahresbeitrag zu zahlen.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand hat mindestens alle zwei Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es aus wichtigen Gründen für notwendig erachtet oder wenn mindestens 10 % der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen und der gewünschten Tagesordnung beantragen.
  3. Termin und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens vier Wochen vorher bekannt-zugeben.
    Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Punkte:
    a) Wahl des Vortandes und zweier Kassenprüfer,
    b) Entlastung des Vorstandes, insbesondere des Schatzmeisters,
    c) Festsetzung des Mindestbeitrages,
    d) Änderung der Satzung
    e) Auflösung des Vereins.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem:
    - 1., 2. und 3. Vorsitzenden
    - dem Schatzmeister
    - dem Schriftführer
    - und aus fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, verwaltet sein Vermögen, entscheidet über die Mit-gliedschaft und beruft die Mitgliederversammlung ein. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Arbeitskreise bilden.
  3. Der 1. Vorsitzende allein oder der 2. oder 3. Vorsitzende jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vor-standsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Einer der Vorsitzenden hat der Mitgliederversammlung die Jahresabrechung zur Genehmigung vorzu-legen. Er erstattet hierbei einen zusammenfassenden Jahresbericht.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Beschlußfassung

  1. Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern, darunter einer der Vorsitzen-den.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß berufen wurde.
  3. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsän-derungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3, der Beschluß zur Auflösung des Vereins einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
  4. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben, sie erfolgen jedoch geheim bei Wah-len zum Vorstand. Auch diese Wahl kann durch Handaufheben durchgeführt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt.
  5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die von einem der Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben sind.

§ 10 Ehrungen

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung wegen besonderer Verdienste Ehren-mitglieder ernennen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Landesverbandes fällt bei dessen Auflö-sung an den World Wildlife Fund (Umweltstiftung WWF Deutschland).
Wirmingshausen, den 30. Oktober 1986
Cölbe - Bürgeln, den 29. September 1998
 

Die Satzung der ANW Hessen zum Download